|
GESCHÄFTSORDNUNG
(hier im pdf-Dateiformat)
des Elternbeirats der Theodor-Heuss-Schule Rutesheim
vom 5. Juli 2011
Auf der
Grundlage des § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes Baden-Württemberg vom 01.08.1983,
zuletzt
geändert durch Änderungsgesetz vom 01.04.2004 und der Elternbeiratsverordnung
vom
16.07.1985, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.09.2001, gibt sich der
Elternbeirat folgende Geschäftsordnung:
1.Abschnitt – Allgemeines
§ 1
– Rechtsgrundlagen
Die
Rechtsgrundlage dieser Geschäftsordnung bilden die
· §§ 55 und 57
Schulgesetz
· §§ 24 bis 29 der
Elternbeiratsverordnung
· § 47 Schulgesetz
hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter für die Schulkonferenz.
2.Abschnitt - Funktionsinhaber und deren Aufgaben
§ 2
– Mitglieder des Elternbeirats
Mitglieder des Elternbeirats sind die Klassenelternvertreter und ihre
Stellvertreter. Diese
wählen
gemäß der §§ 7 bis 13 dieser GO
·
den Vorsitzenden
·
den Stellvertreter
·
den Schriftführer
·
die Vertreter und die
Stellvertreter in der Schulkonferenz
§ 3
- Aufgaben des Vorsitzenden
·
Der Vorsitzende vertritt den
Elternbeirat und dessen Beschlüsse.
·
Er bereitet die Sitzungen
des Elternbeirats im Einvernehmen mit dem Stellvertreter vor, lädt zu den
Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung und leitet sie.
·
Er berichtet dem
Elternbeirat regelmäßig über seine Tätigkeit.
·
Er gibt jeweils vor den
Wahlen einen Rechenschaftsbericht ab. Dieser kann auch schriftlich abgegeben
werden.
·
Er kann weitere Personen
ohne Stimmrecht zu Sitzungen hinzuziehen.
·
Er unterzeichnet die
Protokolle und gibt sie frei.
·
Er sorgt für die Verteilung
der Protokolle an alle Mitglieder des Elternbeirats. Dies kann auch per E-Mail
erfolgen.
·
Er kann bestimmte Aufgaben
auch anderen Mitgliedern des Elternbeirats übertragen, auch wenn er nicht
verhindert ist.
·
Der Vorsitzende ist auch
stellvertretender Vorsitzender der Schulkonferenz.
·
Wahlleitung zur Wahl der
Elternvertreter in den ersten Klassen
§ 4
- Aufgaben des Stellvertreters
-
Der Stellvertreter
vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall, jedoch nicht bei der
Schulkonferenz.
-
Er unterstützt den
Vorsitzenden bei seinen Tätigkeiten.
§ 5
- Aufgaben des Schriftführers
-
Der Schriftführer
protokolliert die Sitzungen und Beschlüsse des Elternbeirats, unterzeichnet
die Protokolle und legt sie dem Vorsitzenden zur Freigabe vor.
-
Er protokolliert die
Ergebnisse der Wahlen.
§ 6
– Sonstige Funktionsinhaber
-
Die Bestellung sonstiger
Funktionsinhaber (z.B. Kassenverwalter, Kassenprüfer) bleibt der
Entscheidung des jeweiligen Elternbeirats vorbehalten. Sollten diese
bestellt werden, erfolgt die Bestellung bei mehreren Bewerbern durch Wahl.
Für diese gilt §4 entsprechend.
-
Der
Elternbeiratsvorsitzender, der Stellvertreter, die gewählten Eltern als
Mitglieder der Schulkonferenz und deren Stellvertreter sowie ggf. weitere
Funktionsinhaber bilden den Elternbeiratsvorstand.
-
Arbeitskreise im
Elternbeirat haben die Ergebnisse ihrer Arbeit dem Vorstand und der
Schulleitung zu berichten.
-
Der Vorstand kann zu
seinen Sitzungen weitere Personen einladen. Es gilt § 14 entsprechend.
3.Abschnitt - Wahl der Funktionsinhaber
§ 7
- Vorbereitung der Wahl, Einladung
-
Die Vorbereitung der
Wahl obliegt dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirats, im
Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, so
beauftragt der Elternbeiratsvorstand ein Vorstandsmitglied mit der
Wahlvorbereitung.
-
Die Einladung muss
schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Sie kann durch Vermittlung des
Schulleiters und Klassenlehrern den Elternbeiratsmitgliedern über deren
Kinder zugeleitet werden.
-
Die Einladungsfrist
beträgt mindestens 2 Wochen.
§ 8
– Wahlleiter
-
Wahlleiter ist der
geschäftsführende Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Kandidiert der
Wahlleiter zur Wahl eines Funktionsinhabers, bestimmen die anwesenden
Wahlberechtigten einen neuen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.
-
Der Wahlleiter ist dafür
verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und
insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit
eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Wahl die Wahlfähigkeit des
Elternbeirats fest.
-
Der Wahlleiter kann
einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.
-
Der Wahlleiter hat einen
Gewählten aufzufordern, unverzüglich die Erklärung über die Annahme der Wahl
abzugeben;
-
Er hat das Ergebnis der
Wahl festzustellen; es wird in einem Protokoll festgehalten.
-
Der Wahlleiter muss nach
erklärter Annahme der Wahl die Namen und Anschriften der Gewählten
unverzüglich allen Mitgliedern des Elternbeirats, dem Schulleiter und dem
Geschäftsführenden Vorsitzenden des Gesamtelternbeirates schriftlich
mitteilen.
§ 9
– Wahlfähigkeit
Der
Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Ist
die
Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer
zweiten
Sitzung
einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn
weniger
als die
Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
§ 10
– Wahlverfahren
-
Für die Abstimmung zur
Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gilt § 18 der
Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
-
Briefwahl und
Überlassung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
-
Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu
wählen;
-
Die Wahl findet auf
Antrag geheim statt. Wird ein Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen
abgestimmt.
-
Gewählt ist, wer die
meisten gültigen Stimmen erhält.
-
Bei Stimmengleichheit
ist in der gleichen Sitzung eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit
der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang durchzuführen; ergibt sich
auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
-
Die Gewählten haben dem
Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen;
-
die Erklärung ist
unverzüglich abzugeben.
-
Wird die Annahme der
Wahl abgelehnt, ist die Wahl zu wiederholen.
-
Für die Wahl des
Schriftführers und ggf. weiterer Funktionsinhaber gilt Absatz 1
entsprechend.
§ 11
– Amtszeit
-
Die Amtszeit beginnt mit
der Annahme der Wahl und dauert bis zur ersten Elternbeiratssitzung des
folgenden Schuljahres.
-
Scheidet der Vorsitzende
oder der Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Elternbeirat
zur Neuwahl innerhalb von drei Wochen einzuberufen.
4. Abschnitt - Wahl der Elternvertreter für die Schulkonferenz
§ 12
– Wahlverfahren für die Schulkonferenz
Die
Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz
gemäß § 3
Abs. 1
Schulkonferenzordnung erfolgt nach der Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats,
seines
Stellvertreters und der sonstigen Funktionsinhaber. Für die Wahl gelten die §§ 7
bis
11 und
§ 13 dieser GO entsprechend mit folgender Maßgabe:
-
Die Wahl wird vom
Wahlleiter gemäß § 8 geleitet.
-
Die Wahl kann in der
gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der Vorsitzender, Stellvertreter und
sonstige Funktionsinhaber gewählt werden; Voraussetzung ist, dass in der
Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde. Die
Vertreter und ihre Stellvertreter werden jeweils in einem separaten Wahlgang
gemäß §10 GO gewählt.
-
Es werden jeweils 1
Vertreter und 1 Stellvertreter für die Grundschule
sowie
jeweils 1 Vertreter und 1 Stellvertreter für die Werkrealschule gewählt.
5. Abschnitt – Anfechtung
§ 13
– Anfechtungsverfahren
Für die
Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
-
Ein Einspruch gegen die
Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26
Elternbeiratsverordnung oder die Vorschriften der §§ 7 bis 12 dieser
Geschäftsordnung verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß
das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
-
Der Einspruch kann nur
von einem Wahlberechtigten bis eine Woche nach der Sitzung, in der die Wahl
erfolgte, erhoben werden.
-
Der Einspruch ist unter
Darlegung der Gründe schriftlich bei dem Wahlleiter einzulegen.
-
Über den Einspruch
entscheidet der Elternbeirat innerhalb von drei Wochen nach Einlegung des
Einspruchs.
-
Wird die Wahl sämtlicher
Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht
betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren.
6. Abschnitt – Sitzungen
§ 14
- Sitzungen, Einladung
-
Der Elternbeirat tritt
nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in jedem Schuljahr zusammen.
-
Zu den Sitzungen des
Elternbeirats sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung
schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Einladung kann den Mitgliedern
über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt zwei
Wochen, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
-
Der Elternbeirat ist
innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens 6 Mitglieder
oder der Schulleiter unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.
-
Für die Teilnahme des
Schulleiters und seines Stellvertreters und weiterer Personen (z.B.
Schülervertreter der Schule) an den Sitzungen des Elternbeirats gilt § 27
Elternbeiratsverordnung.
§ 15
- Beratung und Abstimmung
-
Angelegenheiten, die
nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden,
wenn dies von der Mehrheit der Anwesenden gewünscht wird.
-
Der Elternbeirat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist
die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten
Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann
beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
-
Der Elternbeirat fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der
Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
-
Es wird offen mit
Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies
mindestens ein Stimmberechtigter verlangt.
-
Der Vorsitzende kann im
Wege der schriftlichen Umfrage abstimmen lassen. Er hat hierbei allen
Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie
aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu
äußern und über die gestellte Frage mit ja oder nein schriftlich
abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als
Stimmenthaltung
-
Der Gegenstand der
Beratung, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sind vom Vorsitzenden
bzw. Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Im Falle des
Absatzes 5 ist den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer
angemessenen Frist mitzuteilen.
§ 16
– Ausschüsse
Der
Elternbeirat kann Ausschüsse bilden, die aus dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und weiteren Mitgliedern des Elternbeirats bestehen. Für die
Ausschüsse
gelten
§§ 14 und 15 entsprechend.
7. Abschnitt - Beitragserhebung
§ 17
- Unkostenbeitrag
Zur
Deckung notwendiger Unkosten, werden pro Klasse und Schuljahr 4,00
€ erhoben. Der jeweilige Elternvertreter ist verantwortlich für die
ordnungsgemäße Übergabe des Beitrages an den Vorsitzenden oder den von ihm
benannten Funktionsträger.
8. Abschnitt - Änderung der GO, Inkrafttreten
§ 18
- Änderung der Geschäftsordnung
Für
eine Änderung der Geschäftsordnung gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Die
Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen
war. Für
eine
Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht
mitgezählt.
§ 19
– Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt am 8. November 2011 in Kraft.
Rutesheim, den 05.07.2011
Silke
Weigand
Elternbeiratsvorsitzende
Jutta
Graf
Stellvertretende Elternbeiratsvorsitzende
Mitwirkende
Andreas
Opp, Sven Heller
|