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Satzung

Satzung Förderkreis

 Satzung Förderkreis (.pdf)


Satzung des Förderkreises

Der Theodor-Heuss-Schule Rutesheim e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
"Förderkreis der Theodor-Heuss-Schule Rutesheim e.V."
Er wurde im Jahr 2002 gegründet.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rutesheim.
3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch-Die ideelle und finanzielle Förderung der Theodor-Heuss-Schule Rutesheim;-Die Pflege des persönlichen Kontakts und der Verbundenheit der Schüler und ehemaligen Schüler, Eltern, Lehrer sowie aller der Theodor-Heuss-Schule Rutesheim nahestehenden Personen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person oder Personengruppe durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Die Kündigung kann nur im laufenden Geschäftsjahr für das Folgejahr erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Bei Aufnahme eines Mitglieds im 2. Halbjahr eines Geschäftsjahres, kann der Mitgliedsbeitrag für dieses Geschäftsjahr halbiert werden.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzern. Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder geringer, kann derVorstand weitere Personen durch einstimmigen Beschluss kooptieren. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen, Ausschlüsse und Arbeitsgruppen bilden. Der Vorstand entscheidet selbst über die Verteilung der Aufgabenbereich.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Vereins zuständig.
4. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
5. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie vertreten den Verein jeweils allein.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufungder Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rutesheim erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende innerhalb von 30 Minuten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zur neuen Mitgliederversammlung erfolgt mündlich durch den Vorstand gegenüber den erschienen Mitgliedern.
6. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfall, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollanten und vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind derVorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Theodor-Heuss-Schule Rutesheim zu, die dieses ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Anträge zur Förderung durch den Förderkreis

Bitte füllen Sie den Fragebogen aus. Leiten Sie den Antrag per E-Mail oder über das Sekretariat an den Förderkreis weiter.

 Antrag auf Einzelperson-Förderung (.pdf)

 Antrag auf Einzelperson-Förderung (.docx)

 Antrag auf Klassen-Förderung (.pdf)

 Antrag auf Klassen-Förderung (.docx)

Im Rahmen der Förderung erklären Sie sich bereit, uns im Anschluss an das Projekt einen Bericht zu senden. Diesen nutzen wir für unsere Öffentlichkeitsarbeit im Rutesheimer Amtsblatt und auf unserer Internetseite.