Nachteilsausgleich
Stand: 04.10.21
Bei Kindern mit folgender Problemlage besteht die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs (lt. VwV Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf, 2008):
Bei:
- Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben
- Schwierigkeiten in Mathematik
- mangelnden Kenntnissen in der dt. Sprache
- besonderen Problemen im Verhalten und in der Aufmerksamkeit
- chronischen Erkrankungen
- Behinderungen
- Hochbegabung
Aufgabe der Schule bei diesen Schülerinnen und Schülern ist zunächst
- die fortlaufende Beobachtung der Lernentwicklung
- kontinuierliche Lernstandsdiagnosen
- Elternberatung
- ggf. Erstellung von Förderplänen und Durchführung von Fördermaßnahmen.
Die Förderung erfolgt zuerst in der Klasse durch Maßnahmen der inneren Differenzierung.
Bei weiterem Förderbedarf: Besuch eines Förderkurses (soweit möglich)
Wenn das nicht ausreicht, erfolgt ein gestuftes päd. Verfahren:
- Einberufung der Klassenkonferenz:
Kurze Vorstellung der Problemlage, Klassenkonferenz beschließt über Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
Nachteilsausgleich
Anforderungsprofil bleibt durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs unberührt, d.h. Leistungsanforderungen dürfen für Schüler mit besonderem Förderbedarf nicht herabgesetzt werden.
Hilfestellungen sollen Weg ebnen, schulartgemäßes Niveau zu erreichen.
Nachteilsausgleich bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage versetzt werden, diesem zu entsprechen, z.B. durch:
- Anpassung der Arbeitszeit
- Nutzung von besonderen technischen od. didaktisch-methodischen Hilfen (z.B. größere Schrift, Lesepfeil, abschnittsweise Test geben, optisch klar strukturierte Tafelbilder und Arbeitsblätter)
- Anpassung der Gewichtung der schriftlich, mündlich, praktischen Leistungen im Einzelfall (jede dieser Leistungsarten muss hinreichende Gewichtung behalten! Ausnahme: LRS, s.u.)
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (die den üblichen Förderbedarf weit übersteigen!)
(ggf. Hinzuziehung eines Beratungs-, Sonderschullehrers, Einbeziehung von außerschulischen Gutachten oder Stellungsnahmen, das Einverständnis der Eltern vorausgesetzt)
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs können in der Klasse begründet und erläutert werden
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden nicht im Zeugnis vermerkt.
Besonderheiten bei Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben:
Bei diesen Schülern ausnahmsweise Abweichung vom Prinzip, dass Leistungsanforderungen nicht herabgesetzt werden dürfen
siehe: Verbindliche Regelungen über den Umgang mit Schülern mit LRS (nur für Schü
ler der Klassen 1-6)
Ab Klasse 7 gilt das nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die LRS nicht auf eine mangelnde allgemeine Begabung oder mangelnde Übung zurückzuführen ist, sondern ein komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb vorliegt oder LRS eine auf medizinischen Gründen beruhende Teilleistungsstörung ist.
Entscheidung trifft auch hier die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung
Nachteilsausgleich