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LRS und Nachteilsausgleich

Verbindliche Regelungen über den Umgang mit Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Klasse 1-6)
Stand: 02.12.21


1. Meldung und Einleitung besonderer Fördermaßnahmen:

  • Am Anfang von Klasse 1 werden bei allen Kindern die Lernvoraussetzungen für schulisches Lernen, die die Kinder mitbringen, erhoben.
    Im Bereich Deutsch setzen wir deshalb das Münsteraner Screening ein – ein Diagnoseverfahren zur Früherkennung von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten. Das Screening wird von Frau Schimo-Lott durchgeführt.
    Die Kinder, die ein auffälliges Testergebnis haben, nehmen das ganze erste Schuljahr am Sprachförderunterricht teil.
    Es ist möglich, dass die Klassenlehrerinnen später Kinder nachmelden, bzw. dass ein Kind nicht das ganze Schuljahr über am Sprachförderunterricht teilnimmt.
     
  • Gleich zu Beginn von Klasse 3 testen die KlassenlehrerInnen die Rechtschreibkompetenz aller Schüler der Klasse anhand des Salzburger Rechtschreibtests.
    Die KollegInnen der Klasse 3 melden den LRS-FörderlehrerInnen diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Salzburger Rechtschreibtest einen auffallenden Wert hatten. Außerdem werden die Kinder gemeldet, bei denen die KollegInnen den Verdacht einer Lese- Rechtschreibschwäche haben – bitte zu diesem Zeitpunkt unbedingt in Absprache mit der Deutschlehrerin/dem Deutschlehrer des Kindes von Klasse 2.
     
  • Die Förderlehrerinnen testen die Kinder mit den Aufgaben der Hamburger Schreibprobe und entscheiden aufgrund der Ergebnisse und nach Rücksprache mit den Klassenlehrerinnen über eine Teilnahme am LRS-Kurs in Klasse 3 und 4.
     
  • Das schulische Testergebnis entscheidet über die Anwendung der zurückhaltenden Gewichtung im Deutschbereich (weiteres s. unten).
     
  • Die Klassenlehrerin beruft in Absprache mit Frau Bailer eine Klassenkonferenz ein. Die Klassenkonferenz kann Formen des Nachteilsausgleichs vereinbaren, die die zurückhaltende Gewichtung noch ergänzen.
     
  • Kinder, bei denen eine LRS-Schwäche durch den Test bestätigt wurde, erhalten den Bonus der zurückhaltenden Gewichtung nur, wenn sie am Kurs teilnehmen und ihre Leistung im Bereich Lesen/ Rechtschreiben dauerhaft unter 4,0 liegt.
    Ausnahme: Kinder, die aufgrund hoher Teilnehmerzahlen nicht am LRS-Kurs teilnehmen können, erhalten auch den Bonus der zurückhaltenden Gewichtung.
     
  • Ein außerschulisch erstelltes Gutachten bzgl. einer vorliegenden Lese-Rechtschreib-Schwäche ist für die Schule nicht Maßgabe für die Einleitung besonderer Fördermaßnahmen bzw. der Anwendung der zurückhaltenden Gewichtung.
    Die Schule hat die Aufgabe dieses Gutachten zu überprüfen.
    Hat der schulische Test die Lese-Rechtschreib-Schwäche bestätigt, findet auch bei einem Schüler die zurückhaltende Gewichtung Anwendung, der bei einem anerkannten Institut gefördert wird.

 

2. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

Für Schüler, bei denen eine Lese-Rechtschreib-Schwäche festgestellt wurde, gilt im Fach Deutsch:

      Klasse 1-4:

  • Außer bei Nachschriften sind die Rechtschreibleistungen im Fach Deutsch nicht in die Beurteilung von Arbeiten einzubeziehen.

      Klasse 5-6:

  • Bei Aufsätzen und sonstigen schriftlichen Leistungen werden Rechtschreibfehler gekennzeichnet und mit zurückhaltender Gewichtung in die Beurteilung mit einbezogen.

      Klasse 1-6:

  • „Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; im Einzelfall kann auch mehr Zeit zur Erfüllung der Aufgabe eingeräumt oder der Umfang der Arbeit begrenzt werden.
     
  • Unter „ausreichend“ liegende Beurteilungen von Nachschriften sind durch eine Leistungsbeschreibung zu erläutern.
    (Empfehlung: Diktate unter 4 sind nicht mit Ziffernnoten zu bewerten)
     
  • Im Verhältnis zu den anderen Lernbereichen sind die Anteile des Rechtschreibens und/oder Lesens bei der Bildung der Gesamtnote im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten, d.h. der Durchschnitt der Note im Rechtschreibbereich und/oder im Lesen ist um eine halbe Note anzuheben.

    Zusätzliche Voraussetzung: Die Leistung im Lesen und/oder Rechtschreibenwurde dauerhaft (d.h. in der Regel etwa ein halbes Jahr) geringer als „ausreichend“ beurteilt.
     
  • Bemerkung im Zeugnis: „Bei ... wurde eine Leseschwäche / eine Rechtschreibschwäche / eine Lese-Rechtschreibschwäche festgestellt. Der Anteil des Lesens und/oder Rechtschreibens wurde bei der Bildung der Deutschnote zurückhaltend gewichtet.“
     
  • Wollen die Eltern keine Bemerkung im Zeugnis, kommt die zurückhaltende Gewichtung auch nicht zum Tragen.
     
  • Kinder, die am LRS – Kurs teilgenommen haben und deren Note im Bereich Rechtschreiben nicht angehoben wurde, weil die Leistungen in diesem Bereich über 4,0 lagen, erhalten auch keinen Eintrag im Zeugnis.

 


 Verbindliche Regelungen über den Umgang mit Schülern mit LRS

Nachteilsausgleich
Stand: 04.10.21
 

Bei Kindern mit folgender Problemlage besteht die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs (lt. VwV Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf, 2008):

Bei:

  • Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben
  • Schwierigkeiten in Mathematik
  • mangelnden Kenntnissen in der dt. Sprache
  • besonderen Problemen im Verhalten und in der Aufmerksamkeit
  • chronischen Erkrankungen
  • Behinderungen
  • Hochbegabung

Aufgabe der Schule bei diesen Schülerinnen und Schülern ist zunächst

  • die fortlaufende Beobachtung der Lernentwicklung
  • kontinuierliche Lernstandsdiagnosen
  • Elternberatung
  • ggf. Erstellung von Förderplänen und Durchführung von Fördermaßnahmen.

Die Förderung erfolgt zuerst in der Klasse durch Maßnahmen der inneren Differenzierung.

Bei weiterem Förderbedarf: Besuch eines Förderkurses (soweit möglich)

Wenn das nicht ausreicht, erfolgt ein gestuftes päd. Verfahren:

  • Einberufung der Klassenkonferenz:
    Kurze Vorstellung der Problemlage, Klassenkonferenz beschließt über Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

     

Nachteilsausgleich

Anforderungsprofil bleibt durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs unberührt, d.h. Leistungsanforderungen dürfen für Schüler mit besonderem Förderbedarf nicht herabgesetzt werden.

Hilfestellungen sollen Weg ebnen, schulartgemäßes Niveau zu erreichen.

Nachteilsausgleich bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage versetzt werden, diesem zu entsprechen, z.B. durch:

  • Anpassung der Arbeitszeit
  • Nutzung von besonderen technischen od. didaktisch-methodischen Hilfen (z.B. größere Schrift, Lesepfeil, abschnittsweise Test geben, optisch klar strukturierte Tafelbilder und Arbeitsblätter)
  • Anpassung der Gewichtung der schriftlich, mündlich, praktischen Leistungen im Einzelfall (jede dieser Leistungsarten muss hinreichende Gewichtung behalten! Ausnahme: LRS, s.u.)

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (die den üblichen Förderbedarf weit übersteigen!)
(ggf. Hinzuziehung eines Beratungs-, Sonderschullehrers, Einbeziehung von außerschulischen Gutachten oder Stellungsnahmen, das Einverständnis der Eltern vorausgesetzt)

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs können in der Klasse begründet und erläutert werden

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden nicht im Zeugnis vermerkt.

 


Besonderheiten bei Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben:

Bei diesen Schülern ausnahmsweise Abweichung vom Prinzip, dass Leistungsanforderungen nicht herabgesetzt werden dürfen

       siehe: Verbindliche Regelungen über den Umgang mit Schülern mit LRS (nur für Schü
       ler der Klassen 1-6)

Ab Klasse 7 gilt das nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die LRS nicht auf eine mangelnde allgemeine Begabung oder mangelnde Übung zurückzuführen ist, sondern ein komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb vorliegt oder LRS eine auf medizinischen Gründen beruhende Teilleistungsstörung ist.

Entscheidung trifft auch hier die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung

 


 Nachteilsausgleich